Informationen von BSV HEYER
Wussten Sie schon? Bei Versicherungsschäden haben Sie freie Handwerkerwahl
Viele Versicherungen (oder deren Regulierer) schlagen „kooperierende Handwerksfirmen“ vor. Das klingt bequem – ist aber nicht immer in Ihrem Interesse. Sie entscheiden, wer repariert.
Ihre Rechte auf einen Blick
- Freie Handwerkerwahl: Sie dürfen den Handwerker Ihres Vertrauens beauftragen.
- Kein Zwang: Die Versicherung darf keine Firma aufzwingen.
- Mehr Transparenz & Qualität: Eigene Auswahl = bessere Kontrolle über Leistung, Termin, Qualität.
Rechtlicher Hintergrund (kurz & klar)
§ 249 Abs. 2 BGB: Geschädigte bestimmen die Art der Schadensbeseitigung selbst.
Die Versicherung muss die erforderlichen Kosten übernehmen, unabhängig davon, welchen qualifizierten Handwerker Sie wählen.
Hinweis: „Empfohlene“ Firmen arbeiten nicht selten eher im Sinne der Versicherung als in Ihrem. Mit eigener Handwerkerwahl behalten Sie die Kontrolle.
Beispiel: Wasserschaden im Haus
Ausgangssituation: In Ihrer Wohnung platzt ein Rohr, und Wasser beschädigt die Wände und den Parkettboden.
Ihre Wohngebäudeversicherung (oder Haftpflichtversicherung des Verursachers) erkennt den Schaden an, sagt aber:
„Wir übernehmen die Kosten nur, wenn Sie unser Partnerunternehmen beauftragen.“
Sie selbst möchten aber lieber Ihren eigenen Handwerker beauftragen, dem Sie vertrauen.
Rechtliche Grundlage: § 249 Abs. 2 BGB
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Daraus folgt: Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst entscheiden, wie und durch wen der Schaden behoben wird.
Das umfasst auch die freie Wahl des Handwerkers oder Sanierungsunternehmens.
Bedeutung für den Fall
- Sie haben freie Handwerkerwahl.
- Die Versicherung kann nicht einseitig bestimmen, wer die Arbeiten ausführt.
- Das ergibt sich aus dem Schadensersatzprinzip: Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne den Schaden stünden – nicht schlechter.
- Die Versicherung darf Ihnen also nicht die Dispositionsfreiheit nehmen, die jeder Geschädigte hat.
Aber: Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt:
Der Geschädigte darf nur die erforderlichen Kosten verlangen – also das, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch für die Wiederherstellung aufwenden würde.
Das bedeutet:
- Sie dürfen nicht überteuerte Preise verlangen,
- aber übliche regionale Preise sind völlig in Ordnung.
Wenn die Versicherung auf eine Partnerfirma verweist. Die Versicherung darf auf günstigere Firmen hinweisen, aber:
- Nur, wenn die Partnerfirma gleichwertige Arbeit leistet,
- zeitnah verfügbar ist und
- Ihnen die Zusammenarbeit zumutbar ist.
Wenn Sie z. B. gute Gründe haben (z. B. schlechte Erfahrungen, lange Wartezeiten, mangelnde Qualifikation, fehlendes Vertrauen), können Sie Ihren eigenen Handwerker beauftragen – die Versicherung muss dann trotzdem zahlen, solange die Kosten nicht erheblich höher sind.
So gehen Sie clever vor (Checkliste)
- Schaden dokumentieren: Fotos/Video, Datum, Ursache, Umfang.
- BSV HEYER kontaktieren: Unabhängige Schadenanalyse & Beweissicherung.
- Kostenvoranschläge einholen (mind. 1 seriöses Angebot – „3 Angebote Pflicht“ ist ein Mythos, sofern die Kosten marktüblich sind).
- Freie Handwerkerwahl ausüben und fachgerecht reparieren lassen.
- Abrechnung:
- Konkret (mit Rechnung) oder
- Fiktiv (nach Kostenvoranschlag – je nach Versicherungsvertrag & Schadenart).
Qualität sichern: Abschlussdokumentation, ggf. Bauabnahme/Mängelprotokoll mit BSV HEYER.
Warum BSV HEYER?
- Unabhängige Gutachten & Schadenberichte für Wasser-, Brand-, Sturm- & Schimmelschäden
- Rechtssichere Dokumentation für Versicherer, Anwälte & Gerichte
- Baubegleitung & Abnahme – Qualität, Termine, Kosten im Griff
- Regional in Köln/Rheinland, Einsätze bundesweit
- Kontakt: Wir sichern Beweise, prüfen Angebote, begleiten die Regulierung – damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.
Rechtlicher Hinweis:
Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung. Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für rechtssichere Auskünfte und die Prüfung des Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.